Clockwork Digital - Data-Driven Online Marketing

AGB

ClockWork Digital: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Seiten formulieren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine gute und faire Zusammenarbeit zwischen unseren Kunden und Partnern und der Clockwork Digital GmbH. Während der erste Teil die Zusammenarbeit mit den Kunden betrifft, regelt der zweite Teil die Zusammenarbeit mit unseren Werbepartnern.

 

Definitionen
  •  Agentur bedeutet Clockwork Digital GmbH
  •  Auftraggeber bedeutet der Kunde, welcher den mit diesen AGB versendeten, individuellen Zusammenarbeitsvertrag (Auftragsbestätigung) freigibt.
  •  Influencer beziehungsweise Micro Influencer sind Personen, Institutionen oder Gruppen, welche für die Clockwork Digital GmbH gemäss deren Vorgabe und in der Regel im Namen eines ihrer Kunden auf Kommunikationskanälen wie Social Media, Messenger etc. Werbebotschaften verbreiten.
  •  Immaterialgüterrechte bedeutet Patentrechte, Urheberrechte, Know-how, Markenrechte, Designs, Modelle, Handelsnamen, Ausstattungen, Datenbanken, Domain Name und sonstige Immaterialgüterrechte.
  •  Mediaeinsätze bedeutet die Mediaeinsätze des Auftraggebers in Online-Medien.
  •  Mediakosten sind die Bruttokosten von Mediaeinsätzen in einem Medium gemäss seinem anwendbaren Mediatarif.
  •  Medianettonettokosten bedeutet Mediakosten abzüglich sämtlicher Rabatte und der Beraterkommission gemäss anwendbarem Mediatarif.
  •  Mediarechnungen bedeutet Rechnungen von Medien, Vermarktern und anderen Dritten für Mediaeinsätze des Auftraggebers.
  • Mediatarif bedeutet der von einem Medium publizierte anwendbare Tarif für Mediaeinsätze in diesem Medium.
  • Parteien sind die Agentur und der Auftraggeber beziehungsweise die Agentur und Werbepartner wie beispielsweise Micro Influencer. Partei bedeutet jede der Parteien einzeln.
  • Retrozessionen bedeutet Retrozessionen im Sinne der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE 132 III 400 ff. und allfällige Folgeentscheide).
  • Vermarkter und Medienanbieter bedeutet ein Anbieter von Werberaum in Medien.
  •  AGB beziehungsweise Vetrag bedeutet die hier vorliegenden, Allgemeinen Geschäftsbedinungen.

 

 

Erster Teil: Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und der Agentur

Der Auftraggeber beauftragt die Clockwork Digital GmbH mit der Durchführung einer oder mehrerer Online-Werbekampagne/n, deren Details im individuellen Zusammenarbeitsvertrag spezifiziert sind.

 

1. Üblicher Umfang der Leistung

1.1 Der Auftrag umfasst die nachfolgenden Grundleistungen:

  • Die Entwicklung der Kampagnenstrategie sowie die Festlegung der Terminpläne der Mediaeinsätze
  • Das Erarbeiten der taktischen Kampagnenfeinplanung für alle Online-Kanäle und ggf. die Preisverhandlungen mit Medienanbietern, Vermarktern und anderen Dritten.
  • Das notwendige technische Setup, das eine zeitgemässe, datengetriebene Online-Kampagne ermöglicht.
  • Die Koordination, Durchführung und Optimierung der Kampagne
  • Monitoring und Erfolgsmessung, inkl. der Abgabe von Empfehlungen für zukünftige Massnahmen

 

1.2 Die Details der jeweiligen Kampagnenleistung werden dem zuvor vereinbarten Kampagnenumfang und den Kundenzielen entsprechend geregelt.

 

1.3 Allfällige Zusatzleistungen, die unter 1.1 oder 1.2 nicht enthalten sind, werden auf Anforderung des Auftraggebers auf Stundenansatzbasis und separat nach schriftlich genehmigtem Kostenvoranschlag verrechnet.

 

1.4 Basis für die Leistungserbringung sind die verbindlichen schriftlichen Mediabriefings des Auftraggebers (hierzu stellen wir Ihnen ein Briefing-Template zur Verfügung)

 

2. Auftragserteilung, Vertretung des Auftraggebers

 

2.1 Die Agentur arbeitet im Auftrag des Auftraggebers.

 

2.2 Der Auftraggeber beauftragt die Agentur, namens und im Auftrag des Auftraggebers Verträge mit Medien, Vermarktern und anderen Dritten für Mediaeinsätze zu vermitteln und abzuschliessen und Medienaufträge für einzelne Mediaeinsätze zu erteilen.

 

2.3 Die Agentur ist berechtigt, für den Auftraggeber verbindliche Verträge abzuschliessen und verbindliche Aufträge zu erteilen, wenn die Mediapläne durch Unterschrift des Auftraggebers bzw. im Rahmen des beidseitig unterschriebenen Protokolls genehmigt sind.

 

2.4 Die Agentur schliesst die erforderlichen Verträge mit Medien, Vermarktern und anderen Dritten ab und erteilt die entsprechenden Aufträge für einzelne Mediaeinsätze den Medien namens und im Auftrag des Auftraggebers.

 

2.5 Die Agentur kann die Verträge auf den Auftraggeber als Vertragspartei, vertreten durch die Agentur, ausstellen bzw. lässt sie durch die Medienanbieter entsprechend ausstellen und unterzeichnet sie als Stellvertreterin des Auftraggebers. Sie leitet ein unterzeichnetes Vertragsexemplar an den Auftraggeber weiter oder hält es bei sich zu seiner Verfügung.

 

2.6 Die Agentur ist berechtigt, den Auftraggeber im Rahmen der Abwicklung der abgeschlossenen Verträge gemäss den entsprechenden Vertragsbestimmungen zu vertreten und namens des Auftraggebers die dazu erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.

 

2.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur alle für die Abwicklung der Verträge und Aufträge für Mediaeinsätze erforderlichen Informationen und Unterlagen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.

 

3. Keine Exklusivität

 

3.1 Die Agentur ist nicht zur ausschliesslichen Tätigkeit für den Auftraggeber verpflichtet.

 

3.2 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur für Dritte, insbesondere für andere Werbeauftraggeber und/oder Medien und/oder Vermarkter, gleiche oder ähnliche Dienstleistungen erbringt und mit Dritten kooperiert (z.B. bezüglich Beteiligung an Medienforschungen, Beratungen) und dafür entschädigt wird.

 

3.3 Die Agentur gewährleistet, dass es durch diese Dienstleistungen zu keinerlei Interessenkollisionen kommt. Im Zweifelsfall holt die Agentur die Zustimmung des Auftraggebers ein.

 

4. Vergütung

 

4.1 Die Agentur bietet Ihre Leistung in der Regel in Form von Leistungspaketen (im Folgenden „Kernleistung“ genannt) an. Diese Kernleistung besteht aus jeweils vier Leistungsmodulen, welche zusammen den Grundpreis des gesamten Leistungspakets ergeben:

 

  • Beratungsleistung & Strategische Planung
  • Konzeption & Produktion sämtlicher Werbemittel
  • Technisches Setup des Trackings auf der Kunden-Website & Kampagnen-Setup
  • Kampagnenauslieferung, Kampagnen-Controlling & Kampagnen-Reporting

 

4.2 Der Kunde hat die Möglichkeit, auf Leistungsmodule zu verzichten – etwa auf die Erstellung der Werbemittel oder auf das technische Setup des Trackings auf der Kunden-Website. Der Preis der Kernleistung verringert sich dementsprechend um den Preis des nicht in Anspruch genommenen Leistungsmoduls.

 

4.3 Im Honorar nicht inbegriffen sind:

  • Nicht in der Kernleistung enthaltene Sonderleistungen. Hierfür können Zusatzkosten entstehen. Diese werden jedoch in jedem Fall zuvor von der Agentur angekündigt und müssen vom Kunden freigegeben werden.
  • Technische Kosten wie etwa Adserving-Kosten. Diese Kosten sind variabel, entstehen der Agentur für die Bereitstellung und Auslieferung der Online-Kampagne und werden an den Kunden weiterverrechnet.

 

4.4 Die genauen Preise und den Umfang der spezifischen, vom Kunden gewünschten Leistung vereinbart die Agentur mit dem Kunden im separat vom Kunden freizugebenden individuellen Zusammenarbeitsvertrag, welchen die Agentur dem Kunden in jedem Fall vor der Aufnahme der kostenpflichtigen Leistungen in dessen Auftrag zur Freigabe überreicht.

 

4.5 Müssen bereits freigegebene Kampagnen nachträglich storniert werden und werden keine gleichwertigen Nachfolge- oder Ersatzkampagnen garantiert, so verrechnet die Agentur aufgrund des entstandenen Aufwands die vollen Kosten aller bereits erbrachten und angefangenen Leistungsmodule.

 

5. Media- und Technologiekosten und Zahlungsabwicklung

 

5.1 Die Media- und Technologiekosten, die in den gängigen Werbesystemen der grossen Anbieter wie Facebook oder Google entstehen, werden oft durch die Hinterlegung von Kreditkartendaten in den Konten besagter Anbieter beglichen. Da die Agentur ihren Service mehreren Kunden anbieten möchte und Mediabudgets in der Regel verhältnismässig grosse Kostenstellen sind, ist es für die Agentur nicht zumutbar, diese hohen Kosten für den Kunden vorgängig zu begleichen und später zu verrechnen. Um dem Kunden eine möglichst reibungslose und sichere Zahlung der Media- und Technologiekosten sowie der Agenturvergütung zu gewährleisten, bietet die Agentur folgenden Optionen an, aus denen der Kunde auswählen kann:

  • Jeweils monatliche Vorauszahlung der antizipierten Mediakosten durch den Kunden. Die Agentur lädt Ihre Geschäftskreditkarte mit dem Betrag auf und nutzt diese Geldmittel ausschliesslich für den Kunden. Je nach ausgegebenem Monatsbudget kann es zu Nachzahlungsforderungen oder Rückerstattungen durch die Agentur kommen.
  • Fortlaufende Bezahlung der Mediakosten durch den Kunden mittels Kreditkarte und Rechnungsbegleichung. Der Kunde hat die Möglichkeit, seine Kreditkartendaten der Agentur mitzuteilen oder in den Werbesystemen selbst zu hinterlegen. Für solche Mediakosten, die nicht mit Kreditkarte beglichen werden können, holt die Agentur von den Media- und Technologieanbietern, wo möglich, auf den Kunden lautende Mediarechnungen ein, prüft diese und leitet sie zur Bezahlung an den Kunden weiter.

 

5.2 Die Agentur versendet in der Regel immer dann Honorarrechnungen, wenn das jeweilige Leistungsmodul (s. 4.1) vollständig erbracht wurde. Die exakten Zahlungsmodalitäten werden im individuellen Zusammenarbeitsvertrag festgehalten.

 

 

6. Arbeitsgrundsätze, Haftung und Datenschutz

 

6.1 Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragene Arbeiten mit der erforderlichen fachlichen und kaufmännischen Sorgfalt durchzuführen.

 

6.2 Die Agentur befolgt bei ihrer Tätigkeit die Weisungen des Auftraggebers.

 

6.3 Die Agentur hat primär die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen. Zudem ist sie verpflichtet, über alle Umstände, die eine Vertragserfüllung beeinflussen könnten, sowie über Risiken und besondere Vorkommnisse umgehend aufzuklären.

 

6.4 Die Agentur haftet für getreue und sorgfältige Ausführung des Auftrags. Sie haftet nicht für in Übereinstimmung mit den Weisungen des Auftraggebers vorgenommene Handlungen oder Unterlassungen sowie für eigene leichte Fahrlässigkeit oder leichte Fahrlässigkeit ihrer Organe, Arbeitnehmer und sonstiger Hilfspersonen.

 

6.5 Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte hinzu haftet sie nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion dieser Dritten.

 

6.6 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche Informationen und geheim zu haltende Tatsachen, von denen sie im Zusammenhang mit diesem Vertrag Kenntnis erlangen geheim zu halten und das diesbezügliche Geschäftsgeheimnis der anderen Partei zu wahren.

 

6.7 Die Agentur haftet nicht für und/oder garantiert keine Leistungen und/oder Konditionen irgendwelcher Art von Medien, Vermarktern oder sonstigen Dritten.

 

6.8 Sofern die Werbemittel nicht von Grund auf von der Agentur erstellt werden, sondern der Auftraggeber Bild- und Textmaterial als Grundlagen zur Werbemittelproduktion an die Agentur sendet, haftet für die Richtigkeit dieser Kommunikationsgrundlagen auch der Auftraggeber. Die Agentur ist in diesem Fall nicht dafür verantwortlich, dass die Werbemittel keine Rechte von Dritten, insbesondere keine Urheber-, Namens-, Persönlichkeits- oder Markenrechte verletzen noch gegen andere gewerbliche Schutzrechte oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstossen.

 

6.9 Für die Agentur ist die Einhaltung der Datenschutzrechte von zentraler Bedeutung. Aus diesem Grund hält sie sich strikt an das schweizerische Bundesgesetz über den Datenschutz. Nicht verantwortlich hingegen ist die Agentur für diejenigen Ressourcen, die für die Kampagnendurchführung vom Kunden zur Verfügung gestellt werden (beispielsweise Website-Funktionalitäten, fehlende Hinweise auf datenschutzrelevante Aspekte und ähnliches).

 

 

7. Immaterialgüterrechte

 

7.1 Sämtliche Immaterialgüterrechte an den von der Agentur im Rahmen dieses Vertrags erarbeiteten Arbeitsresultaten und sonstigen Ergebnissen stehen dem Auftraggeber zu.

 

7.2 Soweit die Verwendung dieser Arbeitsresultate und sonstigen Ergebnisse durch die Agentur für eigene Zwecke Nutzungsrechte an den Immaterialgüterrechten voraussetzt, gewährt der Auftraggeber der Agentur an diesen Immaterialgüterrechten ein nicht exklusives, persönliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht. Die Gewährung dieses Nutzungsrechts erfolgt entschädigungslos, das im Sinne und ausschliesslich für den Kunden zum Einsatz kommt.

 

 

8. Vertragsdauer / Kündigung / Ausserordentliche Auflösung

 

8.1 Die AGB treten nach Unterzeichnung des individuellen Zusammenarbeitsvertrags per sofort in Kraft. Sie sind  auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Der individuelle Zusammenarbeitsvertrag hingegen, ist auf die Dauer der Kampagne bis und mit zu deren Abschluss inkl. Schlussreport und Zahlung durch den Kunden begrenzt.

 

8.2 Dieser Vertrag kann von jeder Partei jederzeit aufgelöst werden, jedoch halten beide Parteien allfällige, noch bestehende Verpflichtungen, die zuvor durch die Unterzeichnung dieses Vertrags entstandenen sind, ein.

 

8.3 Erfolgt eine Auflösung des Vertrags und beinhalten diese ein schuldhaftes Verhalten einer Partei, so ist diese der anderen Partei zum Ersatz des ihr entstehenden Schadens verpflichtet. Hierbei gelten die in diesem Vertrag erwähnten Haftungsbeschränkungen. Im Übrigen entstehen aus einer Vertragskündigung keinerlei Entschädigungspflichten.

 

8.4 Die Kündigung bzw. Auflösung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

 

 

9. Vertragserfüllung in der Übergangsphase (gekündigtes Verhältnis)

 

9.1 Die Agentur verpflichtet sich, mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln – insbesondere mit personellen Mitteln – ihre vertraglichen Verpflichtungen auch im gekündigten Verhältnis zeitlich und sachlich uneingeschränkt und loyal zu erfüllen.

 

9.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, im gekündigten Verhältnis nicht üblicherweise von der Agentur ausgeführte Arbeiten bereits an Dritte zu vergeben.

 

 

 

2. Teil: Zusammenarbeit zwischen (Micro) influencer und der Agentur.

 

Die  Clockwork Digital GmbH beauftrag den (Micro) Influencer (nachfolgend nur Influencer genannt) mit der Durchführung einer oder mehrerer Werbekampagne/n, deren Details in individuellen Instruktionen (nachfolgend Briefings genannt) festgehalten sind und an welche sich der Influencer strikt halten muss.

 

1. Pflichten der Influencer

 

1.1 I.d.R. werden Influencer zuerst aufgefordert, sich für eine bestimmte Kampagne zu bewerben. Die Agentur ist nicht verpflichtet, diese Bewerbung anzunehmen. Nimmt die Agentur die Bewerbung aber verbindlich an, ist auch der Influencer zu der Bewerbung der Kampagne gem. der Instruktion der Agentur verpflichtet.  

 

1.2 Entscheiden sich die Influencer für die Bewerbung einer Kampagne sind sie verpflichtet, diese genau nach den Instruktionen der Agentur durchzuführen. Tun sie dies nicht, verfällt ihr Anrecht auf eine Entschädigung und die Agentur behält sich allfällige, rechtliche Schritte vor.

 

1.3 Die Influencer verpflichten sich, keine immaterialrechtlich geschützten Ressourcen, welche nicht ihnen selbst gehören, widerrechtlich in den Dienst unserer Werbekampagnen zu stellen.

 

1.4 Die genaue Form der Zusammenarbeit sowie der Entschädigung des Auftraggebers an den (Micro) Influencers, wird jeweils in individuellen Zusammenarbeitsvereinbarungen festgehalten. Der Influencer wird vor dem Kampagnenstart über diese Details informiert - wenn der (Micro) Influencer die Kampagne danach durchführt, bedeutet dies, dass er sich mit dieser individuellen Zusammenarbeitsvereinbarung einverstanden erklärt. 

 

 

2. Arbeitsgrundsätze, Haftung und Datenschutz

 

2.1 Die Agentur versteht sich als Vermittlerin zwischen Auftraggeber und Influencer. Sollten Influencer wider Erwarten rechtliche Bestimmungen in der Zusammenarbeit mit der Agentur und dem Auftraggeber überschreiten, haftet hierfür vollumfänglich der Influencer.

 

2.2 Die Haftung der Agentur für leicht fahrlässig verursachte Schäden und Schäden aufgrund höherer Gewalt ist ausgeschlossen. Auch der Ersatz von mittelbaren Schäden, (Mangel-)Folgeschäden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangenen Gewinnen und von Schäden aus Ansprüchen Dritter sind ausgeschlossen.

 

2.3 Der Influencer oder der Auftraggeber hat das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu beweisen. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr.

 

2.4 Es gilt die auf unserer Website https://clockworkdigital.ch/de/ einsehbare Datenschutzerklärung (siehe auch weiter oben auf dieser Seite).

 

 

3. Immaterialgüterrechte

 

3.1 Sämtliche Immaterialgüterrechte an den von den Influencern im Rahmen dieses Vertrags erarbeiteten Arbeitsresultaten und sonstigen Ergebnissen stehen dem Auftraggeber zu. Aufgrund des Geschäftsmodells ist es aber erforderlich, dass die Influencer diese Arbeitsresultate auf Sozialen Medien und anderen Kommunikationskanälen – immer im Dienst des Auftraggebers – verbreiten.

 

3.2 Soweit die Verwendung dieser Arbeitsresultate und sonstigen Ergebnisse durch die Agentur oder durch die Influencer für eigene Zwecke Nutzungsrechte an den Immaterialgüterrechten voraussetzt, gewährt der Auftraggeber der Agentur an diesen Immaterialgüterrechten ein nicht exklusives, persönliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht. Die Gewährung dieses Nutzungsrechts erfolgt entschädigungslos, das im Sinne und ausschliesslich für den Kunden zum Einsatz kommt.

 

4. Vergütung

 

4.1 Mit den Influencern wird vor jeder einzelnen Kampagne eine Vergütung individuell vereinbart. Diese kann von verschiedenen Faktoren abhängen – beispielsweise von der Anzahl Follower und Freunden auf ihren Sozialen Meiden, von der qualitativen Einschätzung der Agentur, wie gut ein Influencer zu der Marke des Auftraggebers passt oder von der Kampagnenleistung des Influencers (Anzahl Klicks, Reactions sowie Interaktionen und Abverkäufe auf der Website des Auftraggebers).

 

4.2 Die Influencer werden von der Agentur durch von dem jeweiligen Auftraggeber getätigten Zahlungen vergütet. Daher ist i.d.R. zunächst eine Zahlung durch den Auftraggeber erforderlich, bevor diese von der Agentur gemäss individueller Vereinbarung mit den Influencern auf diese verteilt werden kann. Dies kann einige Wochen dauern.

 

4.3 Die Influencer haben nur dann Anspruch auf eine Vergütung, wenn sie die Instruktionen (auch Briefing genannt) der Agentur zu der entsprechenden Kampagne exakt befolgen. Weichen die Influencer von diesen Instruktionen ab, verfällt Ihr Anspruch auf eine Vergütung.

 

4.4 Ein Teil der (Micro) Influencer erhält auch eine Vergütung auf Provisionsbasis. Damit die Agentur nachvollziehen kann, ob ein Kauf aufgrund der Anstrengungen eines bestimmten (Micro) Influencers stattgefunden hat, versendet die Agentur einen speziellen und individuellen Tracking-Link an den (Micro) Influencer. Nur wenn in den einschlägigen Werbesystemen, welche die Agentur nutzt, ein Kauf über den entsprechenden Link nachgewiesen werden kann, hat der Influencer Anspruch auf eine Provision. Alle anderen Argumente, dass ein Kauf stattgefunden habe, sind nichtig. Die Tracking-Möglichkeiten der Werbesysteme, welche die Agentur nutzt, sind relativ genau und in der Regel können sogenannte "Last-Click-Käufe", also unmittelbare Käufe auf demselben Endgerät, in demselben Browser in der Sitzung nach dem Link-Klick, auch nachgewiesen werden. Wenn ein Tracking allerdings einmal nicht funktionieren und dementsprechend keinen Kauf nachweisen können sollte, dann entsteht auch kein Anspruch des (Micro Influencers) auf Entschädigung. 

 

 

5. Vertragsdauer / Kündigung / Ausserordentliche Auflösung

 

5.1 Die AGB treten nach Unterzeichnung des individuellen Zusammenarbeitsvertrags per sofort in Kraft. Sie sind auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Der individuelle Zusammenarbeitsvertrag hingegen, ist auf die Dauer der Kampagne bis und mit zu deren Abschluss und Bezahlung begrenzt.

 

5.2 Dieser Vertrag kann von jeder Partei jederzeit aufgelöst werden, jedoch halten beide Parteien allfällige, noch bestehende Verpflichtungen, die zuvor durch die Annahme dieses Vertrags entstandenen sind, ein.

 

5.3 Erfolgt eine Auflösung des Vertrags und beinhalten diese ein schuldhaftes Verhalten einer Partei, so ist diese der anderen Partei zum Ersatz des ihr entstehenden Schadens verpflichtet. Hierbei gelten die in diesem Vertrag erwähnten Haftungsbeschränkungen. Im Übrigen entstehen aus einer Vertragskündigung keinerlei Entschädigungspflichten.

 

5.4 Die Kündigung bzw. Auflösung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

 

 

Anwendbares Recht und Gerichtsstand (gilt sowohl für den obenstehenden Teil 1 als auch für den Teil 2)

 

a) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen materiellen Recht.

 

b) Gerichtsstand: Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Anwendung und der Durchführung oder Auslegung dieses Vertrags werden durch die ordentlichen Gerichte des Kantons Bern, unter Vorbehalt des Weiterzugs an das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne entschieden.

 

 

 

Weitere Bestimmungen (gilt sowohl für den obenstehenden Teil 1 als auch für den Teil 2)

 

 

c) Abschliessende Vereinbarung: Dieser Vertrag ersetzt alle diesbezüglichen früheren schriftlichen oder mündlichen Abreden zwischen den Parteien und enthält alle Abreden der Parteien zu den hierin behandelten Punkten. Dieser Vertrag einschliesslich dieser Bestimmung kann nur schriftlich abgeändert oder aufgehoben werden.

 

d) Titel: Die Titel, Untertitel und Absatztitel in diesem Vertrag dienen lediglich der Übersichtlichkeit, entfalten keine Rechtswirkung und sind für die Auslegung dieses Vertrages unbeachtlich.

 

e) Teilungültigkeit: Die allfällige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen ist ohne Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages als solchem. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unzulässig, unwirksam oder sonst aus irgendeinem Grunde nicht vollstreckbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt und die ungültige Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, welche die Parteien in guten Treuen ausgehandelt hätten, wenn sie sich der Ungültigkeit der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wären.

 

f) Kosten: Vorbehaltlich der Anwendbarkeit anderslautender Bestimmungen in diesem Vertrag trägt jede Partei die ihr im Zusammenhang mit der Erarbeitung und dem Abschluss und dem Vollzug dieses Vertrags entstandenen Kosten selbst.

 

g) Kein Rechtsverzicht: Keine Handlung, Verzögerung oder Unterlassung einer Partei im Zusammenhang mit der Geltendmachung von vertraglichen Rechten oder Ansprüchen soll Anlass zur Annahme eines Verzichts auf solche Rechte oder Ansprüche geben. Verzichtet eine Partei darauf, eine Vertragsbestimmung, eine Vertragsverletzung oder rechtzeitige Erfüllung, ein vertragliches Recht oder einen Anspruch im Einzelfall ganz oder teilweise durchzusetzen, so kann dies nicht als genereller Verzicht auf die Durchsetzung dieser oder anderer Vertragsbestimmungen, Vertragsverletzungen, rechtzeitiger Erfüllungen, vertraglicher Rechte oder Ansprüche ausgelegt werden.

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